Sofern Sie nicht die Voraussetzungen nach BauKG § 3 Abs. 3 erfüllen (Ausbildung, Berufserfahrung), sind Sie als Bauherr verpflichtet, einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Die Funktion des Planungs- und Baustellenkoordinators kann von ein und derselben Person wahrgenommen werden.